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   VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96   

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VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96 (https://dejure.org/1997,5856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.1997 - 1 S 2007/96 (https://dejure.org/1997,5856)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 1997 - 1 S 2007/96 (https://dejure.org/1997,5856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Hafenordnung: öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für eine kommunale Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 207
  • VBlBW 1997, 247 (Ls.)
  • SpuRt 1998, 251
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 2 S 1140/87

    Gebührenordnung für Kindertagesstätte: Rechtscharakter, Wirksamkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96
    Mit dieser Regelung schränkt die Antragsgegnerin lediglich den Anspruch nach § 10 Abs. 2 GemO entsprechend den weiteren Zulassungs- und Benutzungsbestimmungen ein (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 -, NVwZ-RR 1989, S. 267ff.).

    Weist somit der von der Antragsgegnerin betriebene Sportboothafen alle Voraussetzungen einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO auf, so unterfallen jedenfalls alle diejenigen Vorschriften der Hafenordnung dem öffentlichen Recht, die den auf § 10 Abs. 2 S. 2 GemO und auf dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Zulassungsanspruch nach Maßgabe des Widmungszwecks konkretisieren; insoweit ist der Antragsgegnerin angesichts der Verwurzelung des Zulassungsanspruchs in den genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, an denen die Zulassungsregelungen im einzelnen zu messen sind, nicht die Befugnis eingeräumt, auf privatrechtliche Regelungs- und Handlungsformen auszuweichen (vgl. VGH Bad.- Württ., NK-Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O.).

    Zwar ist es, soweit die Benutzung als solche in Rede steht, den Gemeinden nach herrschender Ansicht kraft ihres Organisationsermessens grundsätzlich freigestellt, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren öffentlichen Einrichtungen und den Benutzern öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu regeln, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf die eine oder die andere Regelungsform festgelegt sind (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 7a D 70/93

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Subjektive Rechte des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96
    Es kommt hier nicht darauf an, ob in Normenkontrollverfahren, die vor dem 1.1.1997 eingeleitet worden sind, die Antragsbefugnis nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zu beurteilen ist, oder die Neufassung dieser Regelung Anwendung findet (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.1.1997 - 7a D 70/93 NE).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1978 - I 1383/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96
    Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß die Hafenordnung nach dem Willen der Gemeinde rechtlich unterschiedlich zu beurteilende Bestimmungen enthalten sollte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.5.1978 - I 1383/75 -, NJW 1979, 1900).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2019 - 10 B 10515/19

    Burkini-Verbot in der Badeordnung der Stadt Koblenz gleichheitswidrig

    Daher spricht in den Fällen, in denen eine Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch Errichtung einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung erfüllt und die Benutzer zudem einen öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruch haben, die dadurch begründete Zuordnung der entsprechenden Regelungen zum öffentlichen Recht im Zweifel dafür, dass das gesamte Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 1978, a.a.O., zu einer Badeordnung; Urteil vom 28. April 1997 - 1 S 2007/96 -, juris, zu einer Hafenordnung).
  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

    Häfen sind öffentliche Einrichtungen im Sinne eines Bestands oder der Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 8 A 10/17 u.a. -, juris, Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 28. April 1997 - 1 S 2007/96 -, juris, Rn. 57 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

    In seiner Sitzung vom 5.5.1997 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin, nachdem die vorangegangene Fassung vom 25.2.1992 vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Normenkontrollverfahren 1 S 2007/96 - aus formellen Gründen - für ungültig erklärt worden war, aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg die Neufassung der Hafenordnung für den Sportboothafen ''Herrenbrücke'' als Satzung.

    Dem Senat liegen die über die Hafenordnung der Antragsgegnerin angefallenen Akten sowie die im Normenkontrollverfahren 1 S 2007/96 angefallenen Behörden- und Gerichtsakten vor.

    Es handelt sich um eine dem öffentlichen Recht zuzurechnende Benutzungsordnung, durch die die Voraussetzungen und Bedingungen der Benutzung des von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) betriebenen Hafens festgelegt werden (vgl. hierzu im einzelnen das zur vorangegangenen Hafenordnung ergangene Normenkontrollurteil v. 28.4.1997 - 1 S 2007/96 -).

  • VG Bremen, 09.07.2015 - 5 K 171/13

    Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Bremischen

    Anerkannte Beispiele für öffentliche Einrichtungen sind unter anderem das örtliche Wasserversorgungssystem, Schwimmbäder, Stadthallen, Friedhöfe, Schulen und eben auch öffentliche Häfen (speziell zu den Häfen VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96, juris; zur Einordnung Papier, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 39, Rn. 27 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97

    Verbot privater Meinungsäußerungen auf gemeindlichen Plakatanschlagtafeln

    Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Plakatanschlagtafeln der Antragsgegnerin bis zum Erlaß der Satzung vom 26.3.1997 um eine öffentliche Einrichtung und bei der "Benutzungsordnung vom 13.12.1996" um eine die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung regelnde Satzung handelt, die der Normenkontrollprüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO; vgl. auch Normenkontrollurteil des Senats v. 28.4.1997 - 1 S 2007/96 -, ESVGH 47, 207); denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ungültigkeit dieser außer Kraft getretenen Regelung.
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    cc) Auch wenn man es mit der Gegenmeinung für zulässig hält, dass unabhängig von der sonstigen rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte an Stelle von Benutzungsgebühren erhoben werden können (BVerwG Urteil vom 06. April 2005, 8 CN 1/04, BVerwGE 123, 159, Juris Rn. 27; Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, Juris Rn. 11; Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 544; Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 24 m. w. N.), ist gleichwohl zu beachten, dass bei öffentlichen Einrichtungen, die in der Form einer öffentlichen Anstalt betrieben werden, vom Vorliegen öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen immer schon dann auszugehen ist, wenn diese nicht eindeutig eine privatrechtliche Ausgestaltung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28. April 1997, 1 S 2007/96, ESVGH 47, 207, Juris; Beschluss vom 30. November 1988, 2 S 1140/87, NVwZ-RR 1989, 267, Juris; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1. Aufl. 1997, Rn. 52).
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Auch wenn man es mit der Gegenmeinung für zulässig hält, dass unabhängig von der sonstigen rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses privatrechtliche Entgelte an Stelle von Benutzungsgebühren erhoben werden können (BVerwG Urteil vom 06. April 2005, 8 CN 1/04, BVerwGE 123, 159, Juris Rn. 27; Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, Juris Rn. 11; Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 544; Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 18a Rn. 24 m. w. N.), ist gleichwohl zu beachten, dass bei öffentlichen Einrichtungen, die in der Form einer öffentlichen Anstalt betrieben werden, vom Vorliegen öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen immer schon dann auszugehen ist, wenn diese nicht eindeutig eine privatrechtliche Ausgestaltung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28. April 1997, 1 S 2007/96, ESVGH 47, 207, Juris; Beschluss vom 30. November 1988, 2 S 1140/87, NVwZ-RR 1989, 267, Juris; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1. Aufl. 1997, Rn. 52).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05

    Begriff der öffentlichen Einrichtung; Definitionspflicht des Ortsgesetzgebers

    Grundsätzlich unabhängig von der Organisationsform wird eine öffentliche Einrichtung allgemein definiert als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.4) und entsprechend widmet; begriffsbildend ist dabei jedoch nicht, dass die Einrichtung nur Gemeindeeinwohnern offen stehen darf, ein allgemeiner bzw. unbeschränkter Zugang auch von gemeindefremden Personen hindert nicht die Annahme einer öffentlichen Einrichtung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329 - zitiert nach juris; vgl. auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 6 Anm. 5.1.5: "offene Einrichtungen", wie z.B. Parkhäuser, Krankenhäuser, etc.).
  • VG Karlsruhe, 18.10.2004 - 10 K 2205/04

    § 4 Abs 7 S 1 TEHG fingiert keinen Verwaltungsakt - in einem Rechtsstreit um die

    Umstritten ist diese Rechtsauffassung - soweit ersichtlich  - nur, wenn es um die Abgrenzung von Verwaltungsvorschrift und Rechtsverordnung, also um abstrakt - generelle Regelungen der Verwaltung geht (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329, 330), nicht aber, wenn ein Parlamentsgesetz vorliegt .
  • VG Karlsruhe, 27.03.2001 - 8 K 1934/98

    Abwehr von Geräuscheinwirkungen eines Spielplatzes auf Nachbargrundstück;

    Zudem ist die Wahl der Rechtsform, in der eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, regelmäßig nicht von der Sache her vorgegeben, sondern steht im Belieben des Trägers (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.1997 - 1 S 2007/96 -, NuR 1999, 329; Eyermann, VwGO, 10.Aufl., § 40 Rd.Nr. 45 m.w.N.).
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